ZPO: § 418
Ein Urteil, das weder von einem Richter hergestellt noch genehmigt wurde, entfaltet als Nichturteil keine Rechtswirkungen, auch wenn es ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist.
Die fehlende Unterschrift des Richters auf der Urschrift des abgefertigten Urteils bedeutet nicht zwangsläufig, dass es sich um ein unwirksames Nichturteil handelt. Sofern eindeutig dokumentiert ist, dass das Urteil auf dem Entscheidungswillen des Richters basiert und die Unterschrift nur irrtümlich unterblieb, ist es wirksam und die Unterfertigung kann im Weg der Verbesserung nachgeholt werden.