MRG: § 16 Abs 8
ABGB: § 936
Wenn Mieter und Vermieter zunächst einen Vorvertrag abgeschlossen haben, beginnt die dreijährige Präklusivfrist für die Geltendmachung der Teilunwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nicht mit dessen Abschluss, sondern erst im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags als Hauptvertrag zu laufen. Dieser Zeitpunkt ist auch für die Beurteilung der Zulässigkeit des vereinbarten Mietzinses maßgeblich.