MRG: § 6 Abs 2
Im Rahmen der Zwangsverwaltung des Miethauses gem § 6 Abs 2 MRG zur Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten kann nicht nur der bestellte Verwalter, sondern jeder Hauptmieter den Antrag stellen, dass dem Vermieter der Auftrag zur Herausgabe der Mietzinsreserven an den Verwalter erteilt wird.