In der Rs 19 Ob 1/16k hielt der OGH an der Rsp fest, dass die Aufnahme von Fantasiebegriffen in den Firmenwortlaut einer Rechtsanwaltsgesellschaft gegen § 1b RAO verstößt (siehe OBDK Bkv 3/07 = Zak 2008/747, 422; VfGH B 1008/06 = Zak 2007/291, 162). Konkret ging es um den Begriff "GEISTWERT". Die Argumentation, dass § 1b RAO keine abschließende Regelung, sondern nur Vorgaben für Namens- und Sachbestandteile enthält, weshalb sich die Zulässigkeit von Fantasiebestandteilen aus dem UGB ergibt, überzeugte den OGH nicht.