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Prozesskostenersatz für erfolglose Rechtsmittelbeantwortung des Wiedereinsetzungsgegners

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/727Zak 2017, 423 Heft 22 v. 7.12.2017

Gem § 154 ZPO hat der Wiedereinsetzungswerber die Kosten, die dem Gegner durch das Wiedereinsetzungsverfahren entstehen, unabhängig vom Ausgang zu ersetzen. In der Rs 36 R 229/17v gelangte das LGZ Wien zum Schluss, dass dem Gegner nicht nur für eine erfolglose Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag, sondern auch für eine erfolglose Rechtsmittelbeantwortung Prozesskostenersatz zusteht.

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