Der Autor berichtet aus seiner Erfahrung als Richter von den komplexen Formalitäten und den praktischen Schwierigkeiten, die bei Auslandszustellungen nach der EuZVO auftreten können. Ua empfiehlt er, bei der Bemessung des Kostenvorschusses des Klägers für die Übersetzung von Klage und Ladung schon vorsorglich weitere zu übersetzende Schriftstücke zu berücksichtigen und gemeinsam mit der Klage auch eine Belehrung über die Rechtslage nach § 8 ZustG (Änderung der Abgabestelle während des Verfahrens) zuzustellen. Zustellungen in Drittstaaten seien mit einem weitaus geringeren Verfahrens- und Kostenaufwand verbunden, weil hier die Möglichkeit zur Verfügung stehe, der Partei gem § 98 ZPO die Bekanntgabe eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten aufzutragen.