BWG: § 31 Abs 1
ABGB: § 1311
Wenn als Bezeichnung einer Sparurkunde ein Name gewählt wird, muss dieser gem § 31 Abs 1 BWG dem Namen des identifizierten Kunden entsprechen. Nicht nur die Bezeichnung mit einem anderen vollständigen Namen (Vor- und Familiennamen), sondern auch die Bezeichnung nur mit einem fremden Familiennamen oder nur mit diesem Familiennamen und dem Anfangsbuchstaben eines Vornamens verstößt gegen diese Norm.