vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verbot der Bezeichnung eines Sparbuchs mit dem Namen eines Dritten - Schutzzweck

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/22Zak 2017, 18 Heft 1 v. 18.1.2017

BWG: § 31 Abs 1

ABGB: § 1311

Wenn als Bezeichnung einer Sparurkunde ein Name gewählt wird, muss dieser gem § 31 Abs 1 BWG dem Namen des identifizierten Kunden entsprechen. Nicht nur die Bezeichnung mit einem anderen vollständigen Namen (Vor- und Familiennamen), sondern auch die Bezeichnung nur mit einem fremden Familiennamen oder nur mit diesem Familiennamen und dem Anfangsbuchstaben eines Vornamens verstößt gegen diese Norm.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte