Verbraucherkredit-RL: Art 2, 5, 7
VKrG: § 2 Abs 4, § 6 Abs 8, § 25
Ein Inkassobüro, das im Auftrag und Namen des Kreditgebers eine Ratenvereinbarung mit einem Konsumenten als Kreditnehmer abschließt, ist als Kreditvermittler iSd Art 5 Verbraucherkredit-RL 2008/48/EG zu qualifizieren. Da sich der Konsument in der Stundungsvereinbarung zu dem im ursprünglichen Kreditvertrag nicht geregelten Ersatz von Inkassokosten verpflichtet hat, ist der Ausnahmetatbestand des Art 2 Abs 2 lit j der RL für unentgeltliche Stundungen bestehender Forderungen nicht erfüllt, selbst wenn er diese Kosten auch aufgrund des Gesetzes übernehmen hätte müssen.