ABGB: §§ 16, 364 Abs 2, § 1096 Abs 1, §§ 1118, 1392
EMRK: Art 8 Abs 1
Das Eindringen von Zigaretten- oder Zigarrenrauch in die Nachbarwohnung stellt keine unmittelbare Zuleitung dar, die § 364 Abs 2 ABGB unabhängig von Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit untersagt.