ABGB: § 231
EheG: § 94
Die Ausgleichszahlung, die der geldunterhaltspflichtige Elternteil im Rahmen der nachehelichen Vermögensaufteilung vom anderen Elternteil erhalten hat, darf nur dann bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt werden, wenn sie nicht zur Ersatzbeschaffung (Wohnung, Einrichtung) oder generell zur Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen verwendet wird.