ABGB: § 188 Abs 2
EMRK: Art 8
Zum Antrag, ihm ein Kontaktrecht einzuräumen, ist ein Dritter gem § 188 Abs 2 ABGB nur dann legitimiert, wenn er zu dem Kind in einem besonderen persönlichen oder familiären Verhältnis steht oder gestanden ist. Da die faktische Abstammung ein solches Verhältnis begründet, ist der biologische, aber nicht rechtliche Vater antragslegitimiert, auch wenn er noch keine Beziehung zu dem Kind aufbauen konnte. Die biologische Abstammung kann im Kontaktrechtsverfahren als Vorfrage beurteilt werden.