ABGB: § 211
Wenn der Kinder- und Jugendhilfeträger eine Sofortmaßnahme nach § 211 ABGB trifft (hier: Übernahme der Obsorge), hat er unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen, eine bestätigende gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Versäumt er diese Frist, verliert die Sofortmaßnahme ihre vorläufige Wirksamkeit und ist rückgängig zu machen.