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Umsatzsteuer für Vertragserrichter allgemein und bei Immobilien im Besonderen

ThemaAo Prof. MinRat Dr. Wolfgang Berger, BMFZak 2017/7Zak 2017, 5 Heft 1 v. 18.1.2017

1. Warum soll man sich überhaupt mit der Umsatzsteuer beschäftigen?

Sie werden sich vielleicht wundern, warum die Zak diesmal einen profanen "Steuerrechtler" und dazu noch jemanden von der Umsatzsteuer in ihrer Zeitschrift veröffentlichen lässt. Nun, das ist schnell erklärt: Der OGH113 Ob 159/12x = Zak 2013/293, 162. hatte kürzlich ua judiziert, dass "es vorauszusetzen sei, dass ein Rechtsanwalt Grundlagen des Umsatzsteuerrechts kennt oder zumindest weiß, dass beim Verkauf einer Liegenschaft steuerliche Aspekte zu beachten sind". Die Haftung des beklagten Rechtsanwalts infolge Unterlassung jeglicher umsatzsteuerrechtlicher Aufklärung in diesem Fall wurde bejaht. Im folgenden Artikel soll ein Überblick verschafft werden, der die umsatzsteuerlichen Belange bei Vertragserrichtungen (insb bei Immobilien) erläutert und auf mögliche Fallen hinweist.22Der Leser sollte sich aber durch den Artikel nicht abschrecken lassen. Der Artikel geht über die im Urteil des OGH angeführten Grundlagen des Umsatzsteuerrechts hinaus. Vor allem eine Unkenntnis der Umsatzsteuerrichtlinien sollte Ihnen nicht zur Last gelegt werden. Es soll daher nur auf die Problematiken aufmerksam gemacht werden, um die Parteien allenfalls an einen steuerlich fachlich versierten Kollegen zu verweisen.

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