Nach den Ausnahmeregelungen für miet- und wohnungseigentumsrechtliche Außerstreitverfahren hat der VfGH auch die Ausnahme von Verfahren nach § 22 Abs 1 WGG vom Parteiantrag auf Normenkontrolle ohne Reparaturfrist als verfassungswidrig aufgehoben (G 370/2016). Die Aufhebung wurde in BGBl I 2016/107 kundgemacht.