MRG: § 30 Abs 2 Z 3
Die Kündigung des Mietvertrags wegen unleidlichen Verhaltens (§ 30 Abs 2 Z 3 Fall 2 MRG) setzt kein Verschulden des Mieters voraus. Im Fall eines geistig behinderten Mieters muss jedoch eine Interessenabwägung vorgenommen werden, in deren Rahmen ein weniger strenger Maßstab an sein Verhalten anzulegen ist.