In der Rs C-133/16 , Ferenschild/JPC Motor, die ein belgisches Vorabentscheidungsersuchen betraf, wies der EuGH darauf hin, dass Art 5 Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG zwei verschiedene Fristen regelt. Erstens die Haftungsdauer von zwei Jahren ab Lieferung, innerhalb deren der Mangel offenbar werden muss, um einen Gewährleistungsanspruch auszulösen. Und zweitens eine Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs, die vom nationalen Gesetzgeber angeordnet werden kann, aber keinesfalls vor Ablauf von zwei Jahren ab Lieferung enden darf. Die durch Art 7 Abs 1 Verbrauchsgüterkauf-RL eröffnete Möglichkeit, bei gebrauchten Gütern national die vertragliche Fristverkürzung auf bis zu ein Jahr zuzulassen, beschränke sich nach Wortlaut und Zweck eindeutig auf die Haftungsdauer. Die Verjährungsfrist dürfe auch in diesem Fall nicht früher als zwei Jahre nach Lieferung enden. Diese Auslegung hat Folgen für § 9 Abs 1 KSchG, der im Fall von gebrauchten beweglichen Sachen die Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr durch Individualvereinbarung erlaubt, ohne zwischen der Haftungsdauer und der nach Ansicht des EuGH nicht abkürzbaren Verjährungsfrist zu unterscheiden.