ZPO: § 81 Abs 1, §§ 297, 298 Abs 1, § 319
In der Verhandlungstagsatzung kann die Urkundenvorlage in einfacher Ausfertigung erfolgen. Eine zweifache Ausfertigung ist zwar im Anwaltsprozess aus Kollegialität üblich, aber nicht verpflichtend. Auch die zusätzliche Einbringung der vorgelegten Urkunden im ERV ist nicht vorgeschrieben.