EKHG: §§ 1, 5, 9, 11 Abs 1
EisbKrV: § 97 Abs 1
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen trifft die Gefährdungshaftung nach dem EKHG als Mitbetriebsunternehmer solidarisch, wenn bei dem Eisenbahnunfall Gefahren beider Betriebsbereiche zusammengewirkt haben. Dieser Gefahrenzusammenhang zu beiden Betrieben liegt bei einem Unfall mit einer Eisenbahn, die sich am Schienennetz bewegt, regelmäßig vor.