ABGB: §§ 1304, 1311, 1325
StVO: § 8 Abs 4
Wenn ein Fahrzeuglenker einen Gehsteig oder Gehweg an einer dafür vorgesehenen Stelle (hier: Ausfahrt) überquert, darf er Fußgänger weder gefährden noch behindern. Gegenüber einem Fußgänger, der für ihn wahrnehmbar ist, trifft den Fahrzeuglenker daher eine Wartepflicht.