ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1298, 1319a
Aufgrund der Vignettenmaut haftet die ASFINAG als Autobahnhalterin für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus Vertrag und damit bereits bei leichter Fahrlässigkeit.
ABGB: § 1295 Abs 1, §§ 1298, 1319a
Aufgrund der Vignettenmaut haftet die ASFINAG als Autobahnhalterin für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus Vertrag und damit bereits bei leichter Fahrlässigkeit.