AußStrG: § 156 Abs 1, § 173 Abs 1
ABGB: § 810
Ob die Bestellung eines Verlassenschaftskurators, die gem § 173 Abs 1 AußStrG wegen Uneinigkeit der Erben oder Einleitung eines Erbrechtsverfahrens erfolgte, endgültig ist oder bei Wegfall des Bestellungsgrundes aufgehoben werden kann, bleibt offen.