DMSG: § 3 Abs 3
GBG: § 94 Abs 1
Gem § 3 Abs 3 DMSG hat das Grundbuchgericht die Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes im Grundbuch oder deren Löschung auf Basis einer Mitteilung des Bundesdenkmalamtes von Amts wegen vorzunehmen. Die Mitteilung stellt die einzige Eintragungsgrundlage dar. Ihre inhaltliche Richtigkeit ist im Grundbuchverfahren nach stRsp nicht zu prüfen.