TFLG 1978: §§ 26, 46, 58
ABGB: §§ 480, 1468
Während im zeitlichen Anwendungsbereich des Tir FlurverfassungslandesG 1978 (TFLG 1978) Grunddienstbarkeiten bei der Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke erloschen, sofern sie von der Agrarbehörde nicht ausdrücklich aufrechterhalten oder neu begründet wurden, galt bei Grundstücksteilungen das Gegenteil: Realservituten wurden durch die Teilung nicht berührt, sofern sie von der Behörde nicht aufgehoben wurden. Dies galt auch für ersessene Dienstbarkeiten.