EO: § 382e
Die allgemeine Gewaltschutzverfügung nach § 382e EO sieht einerseits ein Aufenthalts- und andererseits ein Kontaktverbot vor. Diese Verbote müssen nicht zwingend gemeinsam, sondern können auch einzeln erlassen werden.
Ein Kontaktverbot gem § 382e Abs 1 Z 2 EO kann auch in Bezug auf Telefonanrufe oder die Zusendung von elektronischen Nachrichten erlassen werden.