Mit dem 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2. ErwSchG, BGBl I 2017/59) kommt es nicht nur zu einem Paradigmenwechsel in terminologischer Sicht. Inhaltlich geht es um die Stärkung der Persönlichkeitsrechte und hier im Besonderen um ein stärkeres Einbeziehen der Bedürfnisse, der Wünsche und des feststellbaren Willens des Betroffenen. Der Beitrag befasst sich mit den wesentlichsten Änderungen und Neuerungen in Bezug auf medizinische Behandlungen.