vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Fristenhemmung im Sommer

ThemaMag. Wolfgang KolmaschZak 2017/353Zak 2017, 210 Heft 11 v. 27.6.2017

Gem § 222 ZPO sind bestimmte verfahrensrechtliche Fristen zwischen dem 15. Juli und dem 17. August sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt. Der Beitrag stellt die Fristenberechnung für Sommer 2017 dar und bietet eine Übersicht der erfassten und ausgenommenen Fristen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte