Aus Anlass der ersten Entscheidung des OGH zur Bonitätsprüfung nach § 7 VKrG (8 Ob 76/16h = RdW 2017/125) geht der Autor ausführlich auf die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zur Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 9 HIKrG (Hypothekar- und ImmobilienkreditG) ein. Den Hauptunterschied sieht er in den verschiedenen Grundansätzen, beim VKrG die Ermöglichung einer eigenständigen Kreditentscheidung des mündigen Verbrauchers, im HIKrG ein paternalistisches Kreditvergabeverbot. Beim Prüfungsgegenstand und den Prüfungsfaktoren gebe es nur geringe Differenzen.