ABGB: § 1328
StGB: § 206
Die Schadenersatzpflicht für sexuellen Missbrauch nach § 1328 Fall 1 ABGB knüpft an eine strafbare Handlung an. Eine strafbare Handlung liegt nur vor, wenn sämtliche materiellen Voraussetzungen der Strafbarkeit erfüllt sind. Dazu zählt auch das Fehlen von Strafausschließungsgründen.