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Schadenersatz für sexuellen Missbrauch einer unmündigen Person

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/340Zak 2017, 199 Heft 10 v. 13.6.2017

ABGB: § 1328

StGB: § 206

Die Schadenersatzpflicht für sexuellen Missbrauch nach § 1328 Fall 1 ABGB knüpft an eine strafbare Handlung an. Eine strafbare Handlung liegt nur vor, wenn sämtliche materiellen Voraussetzungen der Strafbarkeit erfüllt sind. Dazu zählt auch das Fehlen von Strafausschließungsgründen.

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