Nach Ansicht des OGH (6 Ob 84/16w) kann der Geschäftsführer, der gem § 25 GmbHG von der GmbH auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, beitragende Fehler eines nachgeordneten Mitarbeiters nicht als anspruchsminderndes Mitverschulden der Gesellschaft geltend machen. In diesem Fall seien der Geschäftsführer und der Mitarbeiter als Nebentäter anzusehen, die solidarisch haften, wenn sich ihre Anteile am Schaden nicht bestimmen lassen. Wenn der Geschäftsführer den gesamten Schaden ersetzt, könne er gem § 896 ABGB bei dem Mitarbeiter anteiligen Regress nehmen, allerdings nur mit den Beschränkungen des DHG.