MRG: § 3 Abs 2 Z 2, § 6 Abs 1a
Die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung durch den Mietgegenstand fällt gem § 3 Abs 2 Z 2 MRG sowohl bei Wohnungen als auch bei Geschäftsräumen in die Erhaltungspflicht des Vermieters. Zu Erhaltungsarbeiten kann der Vermieter gem § 6 Abs 1a MRG jedoch nur dann verpflichtet werden, wenn der Mieter die Gefahr nicht durch andere zumutbare Maßnahmen abwenden kann.