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Erhaltungspflicht des Vermieters wegen hoher Raumtemperaturen im Sommer

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2016/291Zak 2016, 155 Heft 8 v. 11.5.2016

MRG: § 3 Abs 2 Z 2, § 6 Abs 1a

Die Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung durch den Mietgegenstand fällt gem § 3 Abs 2 Z 2 MRG sowohl bei Wohnungen als auch bei Geschäftsräumen in die Erhaltungspflicht des Vermieters. Zu Erhaltungsarbeiten kann der Vermieter gem § 6 Abs 1a MRG jedoch nur dann verpflichtet werden, wenn der Mieter die Gefahr nicht durch andere zumutbare Maßnahmen abwenden kann.

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