AußStrG: § 46 Abs 1
Nach stRsp ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht worden ist. Wenn nach erfolglosen Erhebungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Partei das Rechtsmittel rechtzeitig bei der Post aufgegeben hat, darf es nicht wegen Verspätung zurückgewiesen werden.