ZustG: §§ 16, 26 Abs 2
Bei einem Heimbetreuer handelt es sich um keinen Ersatzempfänger des Heimbewohners, an den eine Ersatzzustellung nach § 16 ZustG erfolgen könnte.
Eine Zustellung, die aufgrund der Anordnung des Gerichts ohne Zustellnachweis erfolgt, gilt gem § 26 Abs 2 ZustG am dritten Werktag nach Übergabe des Schriftstücks an das Zustellorgan als bewirkt. Diese Zustellfiktion ist aber nicht anwendbar, wenn das Gericht davon ausgehen muss, dass der Empfänger das Schriftstück nicht unmittelbar nach der Abgabe oder Zurücklassung durch das Zustellorgan erhalten kann, zB weil er in einem Heim wohnt, wo die Zustellungen generell über die Betreuer erfolgen.