WEG: § 2 Abs 2
Ein Kfz-Abstellplatz ist auch dann ein wohnungseigentumstaugliches Objekt, wenn er aufgrund seiner Breite (hier: 1,85 m) nicht für zweispurige, sondern nur für einspurige Kraftfahrzeuge geeignet ist.
OGH 23. 2. 2016, 5 Ob 158/15v
WEG: § 2 Abs 2
Ein Kfz-Abstellplatz ist auch dann ein wohnungseigentumstaugliches Objekt, wenn er aufgrund seiner Breite (hier: 1,85 m) nicht für zweispurige, sondern nur für einspurige Kraftfahrzeuge geeignet ist.
OGH 23. 2. 2016, 5 Ob 158/15v