ZPO: §§ 168, 170
Nach hM müssen sich Ruhensvereinbarungen auf den gesamten Prozessgegenstand beziehen. In der vorliegenden Entscheidung zeigt sich der OGH jedoch offen gegenüber Ruhensvereinbarungen, die lediglich einen Teil von mehreren gemeinsam eingeklagten selbstständigen (Teil-)Ansprüchen betreffen.