ABGB: §§ 523, 1295 Abs 2, § 1305
Die unter der Erde liegenden Betonsockel des Grenzzauns ragen um ein bis elf Zentimeter in das Nachbargrundstück hinein. Eine Eigentumsfreiheitsklage des Nachbarn gegen diesen geringfügigen Grenzüberbau scheitert mangels erkennbaren Nachteils am Schikaneeinwand. Dass damit doch ein Nachteil verbunden ist, hätte der Nachbar konkret aufzeigen müssen.