ABGB: § 231
Im Fall der Betreuung des Kindes durch beide getrennt lebenden Elternteile ist kein Elternteil zu Geldunterhaltszahlungen verpflichtet, wenn beide gleich viel verdienen und das Kind von beiden gleichwertige bedarfsdeckende Naturalunterhalts- und Betreuungsleistungen erhält. Ansonsten steht dem Kind ein Restgeldunterhaltsanspruch gegen den leistungsfähigeren und/oder weniger betreuenden Elternteil zu.