AußStrG: § 102 Abs 2
GOG: § 85
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil im Unterhaltsverfahren der Auskunftspflicht zu seinem Einkommen nicht nachkommt, kann das Gericht gem § 102 Abs 2 AußStrG seinen Dienstgeber um Auskunft ersuchen. Die Anfrage beim Dienstgeber ist selbst dann zulässig, wenn der Unterhaltsschuldner zwar keine Einkommensunterlagen vorlegt, aber ohnehin seine Leistungsfähigkeit für Unterhaltsleistungen bis zur Höhe des zweieinhalbfachen Regelbedarfs zugesteht, weil es sich dabei lediglich um einen Orientierungswert für den Unterhaltsstopp handelt, höhere Unterhaltszusprüche aber nicht ausgeschlossen sind. Dass der Unterhalt vom Gericht letztlich doch mit dem zweieinhalbfachen Regelbedarf festgesetzt wird, ändert nichts an der Zulässigkeit der erfolgten Dienstgeberanfrage.