Gem § 1121 ABGB ist ein Bestandrecht im Zwangsversteigerungsverfahren nur dann als Dienstbarkeit zu behandeln, wenn es verbüchert ist. Die Behandlung eines Normenkontrollantrags, mit dem eine Partei eines Zivilverfahrens diese Einschränkung bekämpfen wollte, hat der VfGH (G 363/2015) vor Kurzem mangels inhaltlicher Erfolgsaussichten schon im Vorprüfungsverfahren abgelehnt.