Ein von einer Partei eines Zivilverfahrens eingebrachter Individualnormenkontrollantrag ist nach Ansicht des VfGH (G 179/2015 ua) unzulässig, wenn nicht die Verfassungs- bzw Gesetzwidrigkeit einer Norm, sondern deren verfassungswidrige Auslegung durch das Gericht geltend gemacht wird. Die Anwendung von Normen durch die Gerichte sei nicht Prüfungsgegenstand des Normenkontrollverfahrens.