Das Recht, das Fernabsatzgeschäft zu widerrufen, steht dem Verbraucher nach Ansicht des dt BGH (VIII ZR 146/15) grundsätzlich unabhängig von seinen Motiven zu. Er könne es auch deshalb ausüben, weil der Unternehmer nicht auf seinen Wunsch eingeht, den vereinbarten Preis in Hinblick auf ein in der Zwischenzeit aufgefundenes günstigeres Konkurrenzanbot zu reduzieren.