MRG: § 30 Abs 2 Z 6
Wenn feststeht, dass die Mietwohnung (von wem immer) regelmäßig zu Wohnzwecken verwendet wird, ist die vom Vermieter auf Nichtbenützung (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG) gestützte Kündigung unberechtigt; ob der Mieter oder eine eintrittsberechtigte Person ein dringendes Wohnbedürfnis hat, muss dann gar nicht geprüft werden.