MRG: § 30 Abs 2 Z 3
Ein einmaliges, für den Mieter nicht vorhersehbares Fehlverhalten eines Mitbewohners (hier: aggressives Verhalten des Lebensgefährten gegenüber einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung) rechtfertigt die Aufkündigung des Mietverhältnisses wegen unleidlichen Verhaltens nicht, wenn sich der Mieter davon distanziert und daher zu erwarten ist, dass er Wiederholungen verhindern wird.