GBG: § 89
VolksgruppenG: § 19
Aufgrund einer fremdsprachigen Urkunde (hier: Bestandvertrag) kann eine Grundbucheintragung gem § 89 GBG nur erfolgen, wenn der Antragsteller eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache beibringt bzw nachreicht. Die Übersetzung der Aufsandungserklärung alleine reicht nicht aus.