GBG: § 57 Abs 3, § 57a
Die Löschung einer Namens- oder Treuhänderrangordnung vor Ablauf ihrer Laufzeit kann nur aufgrund eines gemeinsamen Antrags des Eigentümers und des Berechtigten/Treuhänders oder aufgrund des Antrags einer dieser Personen mit Zustimmung des jeweils anderen erfolgen. Antrag und Zustimmungserklärung müssen dem Grundbuchgericht in beglaubigt unterfertigter Form vorgelegt werden.