ABGB: § 300
Die Begründung von Kellereigentum setzt voraus, dass es sich beim Eigentümer der Liegenschaft und beim Eigentümer des Kellers um verschiedene Personen handelt. Miteigentum des Liegenschaftseigentümers am Keller schadet aber nicht.
ABGB: § 300
Die Begründung von Kellereigentum setzt voraus, dass es sich beim Eigentümer der Liegenschaft und beim Eigentümer des Kellers um verschiedene Personen handelt. Miteigentum des Liegenschaftseigentümers am Keller schadet aber nicht.