Der Basiszinssatz ist mit 16. 3. 2016 von -0,12 % auf -0,62 % gesunken. Die vom Basiszinssatz abhängigen gesetzlichen Zinssätze liegen meist eine bestimmte Zahl an Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (zB § 37 Abs 1 WEG: sechs Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) und müssen daher bei einem negativen Basiszinssatz so gebildet werden, dass dieser von der jeweils maßgeblichen Prozentpunktezahl abgezogen wird. Durch § 1 Abs 1a 1. Euro-JuBeG idF BGBl I 2013/51 ist klargestellt, dass Zinssätze, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar vom Basiszinssatz bestimmt wird, nicht unter null sinken können. Dies ist derzeit für die Zinssätze nach § 7 Abs 2 WucherG und § 39 Abs 2 MaklerG relevant, die an sich das Zweifache des Basiszinssatzes betragen würden, aufgrund dieser Regelung jedoch mit null anzusetzen sind. Der Verzugszinssatz für vertragliche Geldforderungen zwischen Unternehmern (§ 456 UGB) beträgt noch bis 30. 6. 2016 9,08 % bzw - bei Forderungen aus vor 16. 3. 2013 abgeschlossenen Rechtsgeschäften - 7,88 % (siehe Zak 2016/3, 4).