In der Rs Ra 2014/15/0021 hat der VwGH klargestellt, dass Pflichtteilsergänzungsleistungen einer Privatstiftung des Verstorbenen keine Zuwendungen iSd § 27 Abs 5 Z 7 EStG sind, für die Kapitalertragsteuer anfallen würde.
In der Rs Ra 2014/15/0021 hat der VwGH klargestellt, dass Pflichtteilsergänzungsleistungen einer Privatstiftung des Verstorbenen keine Zuwendungen iSd § 27 Abs 5 Z 7 EStG sind, für die Kapitalertragsteuer anfallen würde.