ZustG: § 2 Z 4
Die Definition der Abgabestelle in § 2 Z 4 ZustG ist zwingend. Auch im Weg der Vereinbarung mit dem Empfänger kann ein davon nicht erfasster Ort nicht zur Abgabestelle erklärt werden.
Auch ein Nachsendeauftrag des Empfängers hat nicht zur Folge, dass der Zielort unabhängig von seiner Eignung nach § 2 Z 4 ZustG eine Abgabestelle darstellt.