Anders als bei Zielschuldverhältnissen erkennt die Rsp der gewöhnlichen Irrtumsanfechtung bei Dauerschuldverhältnissen keine rückwirkende Kraft (Ex-tunc-Wirkung) zu, es sei denn die Leistung ist unbrauchbar oder Rückabwicklungsschwierigkeiten sind ausgeschlossen (zB 6 Ob 257/08z). Die Autoren plädieren dafür, auch bei Dauerschuldverhältnissen von der Rückwirkung als allgemeinem Grundsatz auszugehen. Die gegenteilige Judikatur sei nicht mit dem Text und dem Konzept der §§ 870 ff ABGB vereinbar. Eine Ausnahme erscheine lediglich bei der Anfechtung eines echten Gesellschaftsvertrags aus Vertrauensschutzerwägungen gerechtfertigt.